Lizenzmöglichkeiten für MEMPLEX®

Lizenzbestimmungen

für die Nutzung der Gefahrstoff-Software „MEMPLEX® Gefährliche Stoffe“ (MX) in jeder lieferbaren Modul-Kombination. Diese Lizenzbestimmungen sind Bestandteil jedes an die Keudel av-Technik GmbH oder an deren Vertriebspartner erteilten Auftrages. Mit Auftragserteilung gelten diese Bestimmungen zwischen Auftraggeber (Lizenznehmer) und der Keudel av-Technik GmbH (Lizenzgeber) als vereinbart.

1. Betriebs- und Weitergaberechte
Der Lizenzgeber versichert, dass er im Besitz der entsprechenden Betriebs- und Weitergaberechte für die Gefahrstoff-Software MX ist.

2. Nutzungsrecht
Der Lizenznehmer erwirbt mit Zahlung der Lizenzgebühr das Recht zur Nutzung der Gefahrstoff-Software MX.
Das Nutzungsrecht von Erstlieferung und Updates ist bei lizenzgemäßer Anwendung nicht zeitlich begrenzt. Eine Haftung des Herstellers (Punkt 8) besteht jedoch nur für die jeweils neueste Version, da nur diese den aktuellen Rechtsvorschriften und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen kann. Aus Sicherheitsgründen wird daher die Teilnahme am Update-Service (Punkt 5) dringend empfohlen. Das Sicherheitsrisiko bei Einsatz einer überholten Version MX trägt allein der Lizenznehmer, soweit dem Lizenzgeber nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

3. Beendigung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht endet bei einem Verstoß des Lizenznehmers gegen diese Lizenzbestimmungen. In diesem Fall sind alle Daten und Kopien zu löschen; alle anwendungsbezogenen Begleitmaterialien sind an den Lizenzgeber bzw. Vertriebspartner zurückzugeben. Bei vertragswidriger Weiterbenutzung der Gefahrstoff-Software MX erlischt der Versicherungsschutz, der Lizenzgeber ist von jeglicher Haftung freigestellt.

4. Lizenzformen
Die unter 4.1 bis 4.4 beschriebenen Lizenzformen gelten für die Windows-Einzelanwendung von MX und für MX in Einsatzleitsystemen und sonstigen Systemlösungen. Die nachfolgend genannten Prozentzahlen beziehen sich auf die Windows-Einzelanwendung und die aktuellen Preise.

Die Gefahrstoff-Software MX kann in folgenden Lizenzformen und Lizenzkombinationen genutzt werden:

4.1. Die Einzellizenz (100%) gilt für die Nutzung der Gefahrstoff-Software MX auf einem Computer / Server, und zwar mit bis zu 15 Arbeitsplätzen innerhalb einer „Nutzungsstätte“, also z. B. innerhalb einer Feuerwache oder innerhalb einer Leitstelle.

4.2.
 Die Mehrfachlizenz (+ 50% der zugrunde liegenden Einzellizenz) berechtigt den Inhaber der Einzellizenz zur Nutzung der Gefahrstoff-Software MX auf weiteren Computern / Servern innerhalb einer Kommune, also z. B. auf allen Wachen und Fahrzeugen einer Feuerwehr. Die Nutzung darf jedoch nur allein durch den Lizenzinhaber selbst erfolgen.
Eine Mehrfachlizenz setzt eine Einzellizenz und die Teilnahme am Update-Service voraus.

4.3. Innerhalb eines Landkreises können unterschiedliche Nutzer von einem Kostenträger in einem Auftrag zu einer Gruppe zusammen gefasst werden. Dazu dient die Lizenzform Gruppen-Einzellizenz, die eine Einzellizenz und die Teilnahme am Update-Service voraussetzt.

Die Gruppen-Einzellizenz (jeweils + 50% der Einzellizenz) gilt für die zweite und jede weitere Installation eines Auftraggebers innerhalb eines Landkreises. Jede Gruppen-Einzellizenz hat die Gültigkeit einer Einzellizenz.

Eine Gruppen-Einzellizenz kann um eine Mehrfachlizenz erweitert werden. Die Erweiterung einer Gruppen-Einzellizenz um eine Mehrfachlizenz ist jedoch erst möglich, wenn die zu Grunde liegende Einzellizenz um eine Mehrfachlizenz erweitert wurde.

5. Update-Service
Der Update-Service muss für eine nicht erweiterte Einzellizenz gesondert bestellt werden. Bei jeder Erweiterung einer Einzellizenz ist der Update-Service obligatorisch. Dabei gelten folgende Bedingungen:

5.1. Bei Modulkombinationen MX umfasst der Update-Service aus inhaltlichen und technischen Gründen immer alle vorhandenen Module, da sonst nicht alle weiterhin genutzt werden können; ältere Module sind mit neueren nicht lauffähig.

5.2. Update-Lieferungen erfolgen einmal pro Kalenderjahr zum Ende des 4. Quartals.

5.3. Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, gelten die vom Lizenzgeber genannten Update-Preise für eine Einzellizenz zur nächsthöheren Version der Windows-Einzelanwendung MX; sie verstehen sich im Inland zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer, im Ausland zuzüglich Versandkosten und Courtage.
Die Prozentsätze für die Mehrfachlizenz + 50% (Punkt 4.2) und Gruppen-Einzellizenz jeweils + 50% (Punkt 4.3) gelten auf der Basis der Windows-Einzelanwendung (100%) auch für Updates.

5.4. Der Update-Service ist nicht zeitlich begrenzt; er kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden und endet frühestens nach drei Update-Lieferungen desselben Moduls. Innerhalb der Kündigungsfrist kann der Update-Preis vom Lizenzgeber nicht erhöht werden.

6. Weitergabe von Daten
Eine Weitergabe von Kopien MX sowie der Begleitmaterialien oder die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nicht zulässig. Das Verbot der Weitergabe gilt auch für Teile oder Auszüge aus MX und auch für mit Hilfe der Gefahrstoff-Software erstellte Anwendungen. Die Weitergabe von Ausdrucken einzelner Datensätze bei Anfragen anderer Feuerwehren bzw. Leitstellen ist jedoch zulässig.

7. Fachgerechter Gebrauch
Der Lizenznehmer ist für den fachgerechten Gebrauch der Gefahrstoff-Software MX in jeder Modul-Kombination selbst verantwortlich. Alle darin vorgeschlagenen oder daraus abzuleitenden Verhaltensweisen stellen lediglich eine Empfehlung dar.

8. Haftung
8.1.
 Der Lizenzgeber haftet als Hersteller für Personen- und Sachschäden, die aufgrund fehlerhafter Angaben in der Gefahrstoff-Software entstehen. Die Haftung gilt nur für die jeweils neueste Version der Gefahrstoff-Software. Für veraltete Versionen MX haftet der Lizenzgeber nicht, es sei denn, ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

8.2. Der Lizenznehmer verzichtet auf alle Ansprüche gegen die Autoren oder sonstige in der Produktion und im Vertrieb beteiligte Personen, wenn ein Schaden ein-tritt, der auf fehlerhaften Angaben in der Gefahrstoff-Software beruht. Haftbar ist allein der Hersteller gemäß Punkt 8.1.

8.3. Der Lizenzgeber haftet nur für lizenzierte Anwendungen. Wer die Gefahrstoff-Software außerhalb der erworbenen Lizenz einsetzt oder an Dritte weitergibt, verstößt gegen das Urheberrecht und gilt zudem als Hersteller der nicht lizenzierten Anwendung; er haftet bis zum gesetzlich vorgegebenen Höchstbetrag.

8.4. Der Lizenznehmer haftet in voller Höhe für den Schaden, der dem Lizenzgeber bei einem Verstoß gegen diese Lizenzbestimmungen entsteht.

8.5. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle Benutzer der Gefahrstoff-Software MX auf die Konsequenzen einer ungesetzlichen Weitergabe hinzuweisen.

9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser Lizenzbestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesen Lizenzbestimmungen eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Lizenzbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem angestrebtem Zweck am nächsten kommt.

10. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird – soweit zulässig – Konstanz festgelegt.

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